Häufige Fragen

FAQ — Antworten zu CCS und CCU

Antworten zu Carbon Capture, Utilization and Storage für Ostdeutschland.

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Grundlagen & Technologie

Was verbirgt sich hinter den Begriffen CCU und CCS?

CCU steht für Carbon Capture and Utilization, CCS für Carbon Capture and Storage. Bei CCS wird abgeschiedenes CO₂ in tief geologischen Formationen gespeichert — bei sachgemäß ausgewählten, betriebenen und überwachten Standorten gilt die Speicherung als langfristig sicher, vorausgesetzt die regulatorischen Anforderungen werden eingehalten. Bei CCU wird CO₂ als industrieller Rohstoff weitergenutzt — die Klimawirkung hängt vom Einsatzbereich ab: Mineralisierte Baustoffe binden Kohlenstoff dauerhaft. Kunststoffe binden ihn während ihrer Nutzungsdauer (typisch: Jahre bis Jahrzehnte) — in Deutschland werden 61 % aller Kunststoffabfälle thermisch verwertet, wobei das CO₂ freigesetzt wird. Bei Kraftstoffen und Methan wird das CO₂ bei der Verbrennung unmittelbar wieder freigesetzt.

Prozessbedingte Emissionen entstehen chemisch zwingend — z.B. beim Brennen von Kalk (CaCO₃ → CaO + CO₂). Sie lassen sich durch erneuerbare Energie allein nicht vermeiden. Schwer vermeidbare Emissionen entstehen in Bereichen, in denen fossilfreie Alternativen wie grüner Wasserstoff oder Elektrifizierung noch nicht vor Mitte der 2030er Jahre wirtschaftlich verfügbar sind.

Prozessbedingt unvermeidbare Emissionen entstehen vor allem in der Kalk- und Zementindustrie — rund zwei Drittel der Zementemissionen sind chemisch-prozessbedingt und durch Elektrifizierung allein nicht zu beseitigen. Bei Müllverbrennungsanlagen ist zu differenzieren: Der biogene Anteil (Papier, Holz, Lebensmittelabfälle; ca. 50 % des Siedlungsabfalls) wird nach internationalem Standard als klimaneutral bilanziert; der fossile Anteil — überwiegend aus Kunststoffen (ca. 40–50 %) — ist klimarelevant und prinzipiell durch Abfallvermeidung und Recycling reduzierbar. Schwer vermeidbare Emissionen betreffen die Grundstoffchemie, Raffinerien und Teile der Stahlindustrie — überall dort, wo fossilfreie Alternativen noch nicht wirtschaftlich verfügbar sind.

CO₂ kann als Ausgangsstoff für Chemikalien, Kunststoffe, synthetische Kraftstoffe und grünes Methan genutzt werden. Mineralisierte Baustoffe (z.B. CO₂-gehärteter Beton) binden Kohlenstoff dauerhaft. Kunststoffe binden ihn während ihrer Nutzungsdauer — 61 % der Kunststoffabfälle werden in Deutschland thermisch verwertet, wobei das CO₂ freigesetzt wird; nur dauerhaft eingebaute Kunststoffe leisten eine längerfristige Bindung. Bei Kraftstoffen und Methan wird das CO₂ bei Verbrennung unmittelbar freigesetzt. Ein nennenswerter Klimavorteil entsteht nur, wenn (1) der Syntheseprozess mit erneuerbarer Energie betrieben wird, (2) ein fossiles Äquivalent ersetzt wird und (3) das eingesetzte CO₂ aus nachhaltig bewirtschafteten biogenen Quellen oder aus der Luft (Direct Air Capture) stammt — biogenes CO₂ ist nur dann klimavorteilhaft, wenn die Biomasse nachhaltig produziert wurde und kein landnutzungsbedingter CO₂-Mehrausstoß entsteht.

CCS auf fossilen Industrieemissionen vermindert Emissionen — es verhindert, dass CO₂ in die Atmosphäre gelangt. Das ist keine Negativemission. Zu beachten: CO₂-Abscheideanlagen benötigen je nach Verfahren 15–30 % zusätzliche Energie; stammt diese aus fossilen Quellen, reduziert sich die Nettowirkung entsprechend. Eine Ausnahme bildet BECCS (Bioenergy with Carbon Capture and Storage): Hier entsteht eine echte Negativemission, da Biomasse zuvor CO₂ aus der Atmosphäre gebunden hat und dieses nun dauerhaft gespeichert wird. DAC (Direct Air Capture with Storage) entnimmt CO₂ direkt aus der Luft. Beide Ansätze sind im IPCC AR6 als notwendige Ergänzung für Netto-Null-Ziele beschrieben — sie unterscheiden sich fundamental von industriellem CCS.

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Klimapolitik & Rechtlicher Rahmen

Brauchen wir CCU/CCS überhaupt, um die Klimaziele zu erreichen?

Ja. Die überwiegende Zahl der Klimaszenarien — darunter die des IPCC, der IEA und führender Energieforschungsinstitute — kommt zu dem Schluss, dass CCS in den meisten globalen 1,5-°C-Pfaden eine wesentliche Rolle spielt, insbesondere zur Dekarbonisierung von Sektoren mit schwer vermeidbaren Emissionen. Der IPCC AR6 zeigt, dass in den meisten modellierten Klimapfaden mit begrenztem Temperaturüberschuss CCS eingesetzt wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass in Deutschland ab 2030 relevante Mengen CO₂ abgeschieden werden müssen.

Das KSpTG ist am 28. November 2025 in Kraft getreten und schafft die gesetzliche Grundlage für den Transport und die geologische Speicherung von CO₂ sowie ein einheitliches Zulassungsregime für CO₂-Pipelines in Deutschland. Die dauerhafte Speicherung ist zunächst im Bereich der deutschen Nordsee-AWZ (offshore) möglich. Onshore-Speicherung kann durch Opt-in einzelner Bundesländer zugelassen werden — Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben noch keine Entscheidung getroffen.

Nein. Das KSpTG schließt Emissionen aus Anlagen zur Kohleverstromung ausdrücklich vom Zugang zu CO₂-Pipelines und -Speichern aus. Diese Regelung stellt sicher, dass das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes nicht durch CCS unterlaufen wird. Andere Emittenten — darunter Gasverstromungsanlagen — unterliegen dieser Beschränkung nicht. Die Carbon Management Strategie der Bundesregierung sieht CCUS primär für Industrien mit schwer oder nicht vermeidbaren Emissionen vor; das KSpTG selbst enthält diese Beschränkung nicht flächendeckend.

Für den Transport im industriellen Maßstab wird ein CO₂-Pipelinenetz benötigt — ergänzend kann für längere Strecken auch der Schiffstransport eingesetzt werden. In Mitteldeutschland sind erste Machbarkeitsstudien angelaufen. Das KSpTG legt die Genehmigungsgrundlage für solche Infrastrukturen fest.

Die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) des BMWK umfasst ein eigenes Modul 2 speziell für CCU und CCS: Gefördert werden Investitionsvorhaben und Forschungsprojekte in Sektoren mit schwer vermeidbaren Emissionen (u.a. Kalk, Zement, thermische Abfallbehandlung). Im 2. Förderaufruf (Januar 2026, Einreichungsfrist abgelaufen) waren zudem Forschungsvorhaben in der Grundstoffchemie, Glas und Keramik förderfähig. Ergänzend ermöglichen Klimaschutzverträge (KSV) eine langfristige staatliche Absicherung von Betriebsmehrkosten. Für beide Instrumente gilt: Vorhaben müssen im Einklang mit der Carbon Management Strategie der Bundesregierung stehen und die Förderfähigkeit ist sektorabhängig.

Die Gesamtkosten für CO₂-Abscheidung, Transport und Speicherung variieren stark nach Sektor und Standort. Laut McKinsey (2024) liegen die Gesamtkosten für CO₂-Abscheidung, Transport und Speicherung je nach Sektor und Standort bei 50–150 €/t CO₂. Für mitteldeutsche Industriestandorte mit weiten Transportwegen zu Nordsee-Speichern sind tendenziell Werte am oberen Rand dieser Spanne zu erwarten. Hinzu kommen Energiemehrkosten durch den Abscheideprozess (15–30 % Zusatzenergie) sowie Monitoring- und Nachsorgekosten. Da diese Kosten den EU-ETS-Preis (Stand 2024/25: ca. 55–75 €/t) deutlich übersteigen, sind staatliche Förderinstrumente — Klimaschutzverträge, Carbon Contracts for Difference — notwendig, um Investitionen wirtschaftlich zu machen.

Der Hochlauf von CCUS in Deutschland hängt von mehreren Faktoren ab: Infrastrukturaufbau, Genehmigungsverfahren, Standorterkundung und Finanzierung. Fachleute gehen davon aus, dass die ersten kommerziellen CO₂-Speicher in der deutschen Nordsee frühestens 2035 in Betrieb gehen können. Da die Carbon Management Strategie bereits ab 2030 erste relevante Abscheidemengen anstrebt, werden in der Übergangsphase 2030–2035 ausländische Speicherkapazitäten (vorrangig Dänemark und Norwegen) über Schiffstransport oder grenzüberschreitende Pipelines genutzt werden müssen. Der Aufbau dieser Transportketten ist Teil der laufenden nationalen und europäischen Infrastrukturplanung.

Jahrzehntelange Erfahrung aus kommerziellen CCS-Projekten — darunter Sleipner (Norwegen, seit 1996, über 20 Mio. t CO₂) — zeigt, dass das Leckagerisiko bei sachgemäß ausgewählten und überwachten Standorten als sehr gering bewertet wird. Die IEAGHG (2025) stuft CO₂-Migration aus korrekt charakterisierten und überwachten Speicherstätten als unwahrscheinlich ein. Entscheidend sind: geologische Eignungsprüfung, kontinuierliches Monitoring und klar definierte Haftungsregeln. Zur Langzeithaftung: Nach der EU-CCS-Richtlinie (2009/31/EG, Art. 18) kann die Haftung frühestens 20 Jahre nach Schließung eines Speichers auf den Mitgliedstaat übergehen. Bis dahin liegt die volle Verantwortung beim Betreiber. Die konkrete Ausgestaltung in Deutschland erfolgt in nachgeordneten KSpTG-Verordnungen, die noch nicht vollständig vorliegen — ein für Investoren und Versicherer relevanter offener Punkt.